Steuern

Allgemein

Das rumänische Steuerrecht ist sehr umfassend und es gibt eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften,
Regelungen und Ausnahmen in diesem Bereich.
Wir stellen Ihnen hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Informationen dar.
Eine komplette Darstellung würde den Rahmen dieser Internetseiten sprengen.
Für weitere konkrete Fragen in diesem Bereich, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gewinnsteuer: 1% bis 3% vom Umsatz bzw. 16% vom Gewinn

Entspricht der deutschen Körperschaftssteuer
Durch diesen niedrigen Steuersatz ist Rumänien ein sehr attraktiver Standort geworden.
Gilt für alle juristischen Personen. Nach rumänischem Recht gelten auch die Personengesellschaften
als juristische Person.

MICROUNTERNEHMEN: 1% bis 3% vom Umsatz

Lt. den ab 01.02.2017 in Kraft getretenen Änderungen sowie der Eilverordnung O.U.G nr.79/2017, ist ein Unternehmen als Kleinunternehmen (Microunternehmen) einzustufen wenn es folgende Kriterien zum 31. Dezember des Vorjahres erfüllt:

a)      Es erzielt Einnahmen, die nicht aus Bankgeschäften, Versicherungsgeschäften, Kapitalgeschäften, Gewinspielgeschäften stammen

b)      Die Einnahmen liegen unter 1.000.000 Euro.

c)       Stammkapital ist nicht staatlich oder gehört nicht den Gemeinden

Wichtig: Diese Steuer wird bei Microunternehmen auch dann erhoben, wenn das Unternehmen Verluste hat!

Im Falle einer Neugründung, wir ein Unternehmen standardmäßig als Microunternehmen eingestuft, ausgenommen Unternehmen mit einem Stammkapital von größer oder gleich mit 25.000 Euro. Diese können zwischen den beiden Varianten selber wählen.

Die Microunternehmen-Steuer dieser Art von Unternehmen wird wie folgt festgelegt:

  1.  1% des Umsatzes für Unternehmen mit einem oder mehreren Angestellten
  2.  3% des Umsatzes für Unternehmen ohne Angestellte

Sollte sich im Laufe des Geschäftsjahres die Zahl der Angestellten ändern, wird die Steuer quartalsweise entsprechend angepasst.

Alle anderen Unternehmen welche nicht als Microuternehmen eingestuft sind, zahlen eine Gewinnsteuer von 16% auf die Gewinne des Unternehmens.

Einkommenssteuer: Pauschalsatz von 10%

Die Einkommensteuer beträgt ab dem 01.01.2018 nur noch 10% anstatt 16%.
Dieses betrifft folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  •  Gehälter und ähnliche Einkünfte
  • Einkünfte aus Kapitalinvestitionen (ausgenommen Dividenden, die weiterhin mit 5%
    besteuert werden)
  • Mieteinkünfte
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Fischereien
  • Prämien
  • Pensionen

Bei der Berechnung der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Lohnsteuer) wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen = Bruttoeinkommen abzüglich Sozialabgaben abzüglich
Freibeträge.
Freibeträge sind im Falle einer Hauptbeschäftigung möglich, falls das Bruttogehalt unter 3.600
Lei/Monat liegt und werden abhängig von der Anzahl der Personen (Eheleute, Kinder,
Verwandte bis II Grad) die im Haushalt leben und ein Monatseinkommen von unter 510 Lei
haben berechnet.
Diese betragen laut Eilverordnung O.U.G nr.79/2017: 510 Lei bis 1.310 Lei pro Monat.
Für Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen sind keine Freibeträge möglich.

Wichtig: ab 2018 sind die o.g. Einkunftsarten für Privatpersonen krankenkassenbeitragspflichtig, wenn diese den Messwert von 22.800 Lei übersteigen. In diesem Fall ist eine Pauschale von 2.800 Lei (10%) als Krankenkassenbeitrag zu bezahlen.
Der Messwert von 22.800 Lei entspricht 12 Monatsmindestlöhnen und kann sich erhöhen, falls der Mindestlohn nachträglich erhöht wird.

Wichtig: Privatpersonen müssen in diesem Fall bis zum 31. Januar des Jahres eine Erklärung (Formular 600) für das Vorjahr beim Finanzamt einreichen.

Dividenden Steuer

Die Dividenden welche ein rumänisches Unternehmen in Folge einer Beteiligung an einem rumänischen Unternehmen erhält, sind komplett steuerfrei. Die Bedingung dass eine Beteiligung von mindestens 10% für mindestens 1 Jahr existiert, wurde entfernt.

Die Dividenden welche ein ausländisches Unternehmen in Folge einer Beteiligung an einem rumänischen Unternehmen erhält werden mit 5% an der Quelle versteuert.
Wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, dann werden die Dividenden-Auszahlungen in Rumänien nicht versteuert:

  • der Dividenden Empfänger ist in einem EU Staat ansässig (Ansässigkeitsbescheinigung notwendig)
  • der Dividenden Empfänger ist in demjenigen EU Staat auch steuerpflichtig
  • der Dividenden Empfänger ist nicht in demjenigen EU Staat steuerbefreit
  • der Dividenden Empfänger besitzt mindestens 10% des Kapitals des rumänischen Unternehmens, seit mindestens 1 Jahr.

Die Versteuerung der Dividende welche an Privatpersonen ausgezahlt werden, reduziert sich von 16% auf 5% ab 2016.

Wichtig: ab 2018 sind diese Einkünfte für Privatpersonen krankenkassenbeitragspflichtig!

Wenn die Einkünfte aus Dividende höher als 12 x der rumänische Mindestbruttolohn (zurzeit 12 x 2.230 Lei = 26.760 Lei) sind, dann ist eine Pauschale von 10% von 26.760 Lei als Krankenkassenbeitrag zu zahlen, entspricht 2.676 Lei.

Der Grenzbetrag von 26.760 Lei kann sich erhöhen, falls der Mindestlohn in Rumänien erhöht wird.

Privatpersonen welche Dividende-Einnahmen haben, müssen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

 

Zuletzt aktualisiert am 24.06.2020

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