Arbeitsrecht

Die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im rumänischen Arbeitsrecht stark geregelt, das Arbeitsrecht gibt vielerlei Vorgaben vor, die beide Parteien streng beachten müssen.

Das Arbeitgsrecht regelt unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich in einem schriftlichen Vertrag in rumänischer Sprache abgefasst sein muss. Der Vertrag muss die folgenden Punkte beinhalten:

– Angaben über Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Tätigkeit
– Arbeitsort
– Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrages
– Urlaubstage
– Arbeitsbedingungen und spezielle Risiken des Arbeitsplatzes
– Arbeitszeit in Stunden
– Tag der Gehaltsauszahlung
– Verpflichtungen und Rechte
– Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitsvertrag wird in drei Exemplaren verfasst, ein Exemplar für den Arbeitgeber, einen für den Arbeitnehmer und der dritte für den lokalen Arbeitsstandort.
Mitarbeiter können nur nach einer ärtzlichen Untersuchung und Bescheinigung angestellt werden.

Mindestlohn
Der brutto Grundgehalt wird jährlich durch Regierungsbeschlüsse festgelegt.
Unter folgenden Link finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mindestlohn und Sozialabgaben:
Sozialabgaben und Mindestlohn Rumänien

Probezeit und Befristung
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit von max. 90 Tagen vereinbart werden.
Der individuelle Arbeitsvertrag darf auch für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden wenn sie durch einen gesetzlichen Grund gerechtfertigt ist (z.B. Saisonarbeit, Ersatz für eine ausgefallene Arbeitskraft, vorübergehender Arbeitsbedarf). Befristete Arbeitsvertäge können auf maximal 24 Monaten vereinbart werden.

Arbeitszeit
Für die Vollzeitmitarbeiter beträgt die normale Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. (Artikel 112 des Arbeitsbuchgesetzes ).
Die Aufteilung der Arbeitszeit während einer Woche ist in der Regel gleichmäßig auf 8 Stunden pro Tag für 5 Tage die Woche, mit zwei Ruhetagen festzulegen. (Artikel 113 des Arbeitsgesetzes)
Die maximale Arbeitszeit darf nicht höher als 48 Stunden pro Woche, einschließlich der Überstunden, sein. (Artikel 114 des Arbeitsgesetzes ).
Das Überschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Überstunden (maximal 8 Stunden/Woche) ist verboten, sofern es sich nicht um höhere Gewalt handelt oder zwingende Vorsichtsmaßnahmen um einen Unfall zu verhindern oder die Folgen eines Unfalls zu entfernen.
Die Überstunden können mit freien aber bezahlten Stunden innerhalb von 60 Kalendertagen ausgeglichen werden. In diesem Fall bekommt der Mitarbeiter den Grundlohn ausbezahlt, für die geleisteten Überstunden.
Wenn die Ausgleichung der Überstunden mit freien und bezahlten Stunden in den nächsten 60 Kalendertagen nicht möglich ist, wir dem Mitarbeiter ein Überstundenzuschuss berechnet. Der Zuschuss darf nicht kleiner als 75% des Grundgehaltes für diese Stunden sein.

Zuschläge
Bei Leistung von Überstunden wird ein Zuschlag in Höhe von minimal 75% des Grundlohnes, innerhalb von 30 Tagen gezahlt. Werden die Überstunden nicht innerhalb von 30 Tagen ausgeglichen, wird im Folgemonat eine entsprechende zusätzliche Zahlung gemacht.
Alternativ können Überstunden auch mit Freizeit abgegolten werden.

Jahresurlaub
Der  Jahresurlaub beträgt mindesten 21 Werktage pro Kalenderjahr und entsteht entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit.
Ein erhöhter Urlaubsanspruch besteht für besondere Personengruppen (z.B. Behinderte, Arbeitnehmer, die unter schweren, toxischen etc. Bedingungen arbeiten) oder ist durch Kollektivvertrag festgesetzt.

Kündigung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in der Regel wie folgt kündigen:

a) Betriebsbedingte Kündigung: in diesem Fall muss der Arbeitgeber im Falle einer Prüfung oder eines Rechtstreites nachweisen können dass das Unternehmen Auftragsrückgänge, Auftragsausfälle usw. hatte. Es muss also konkret nachgewiesen werden können dass der Stellenabbau nicht fiktiv ist.
Den Mitarbeitern müssen, falls möglich, alternative Stellen angeboten werden, Weiterbildungsmaßnahme, ggf. Lohnfortzahlungen usw.
Sollten mehrere Mitarbeiter eine betroffene Stelle besetzen, muss auch die Betriebszügehörigkeit berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens 21 Arbeitstage muss eingehalten werden.

b) Entlassung aus subjektiven Gründen durch den Arbeitgeber, ist  in folgenden Fällen begründet:

1. schweres oder wiederholtes Disziplinarvergehen. Es müssen drei Abmahnungen gesetzeskonform durchgeführt werden. Siehe Disziplinarverfahren, weiter unten.
2. Verhängung einer 30 Tage überschreitenden Untersuchungshaft
3. Wenn nach ärtzlicher Untersuchung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit festgestellt wird
4. Wenn der Mitarbeiter professionell nicht für seinen Arbeitsplatz qualifiziert ist.

Wir empfehlen vor der Aussprechung einer Kündigung den Rat eines Experten im Arbeitsrecht zu holen. Nicht selten werden Kündigungen angefochten und dieses kann schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber haben, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Prozeduren nicht eingehalten wurden.

Disziplinverfahren
Bei Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer wird eine sogenannte Disziplinaruntersuchung durch eine Disziplinarkommission durchgeführt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vor der Verhängung der Maßnahme den Arbeitnehmer schriftlich zu einer Untersuchung einzuladen hat.

Stellenbeschreibung und die interne Regelungen für Kleinunternehmen wieder verbindlich

Gemäß den neuen Änderungen werden die Stellenbeschreibung und die interne Regeln für alle Kleinunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 2 Millionen Euro oder dem Gegenwert in Lei wieder verbindlich. Im Inhalt des Einzelarbeitsvertrages müssen sich zwingend Angaben dazu befinden.

Zuletzt aktualisiert am 19.10.2022

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