Die rumänische Regierung beschließt per Eilverorndung Nr. 32/2020 einige Änderungen bzgl. der Regeln für die Kurzarbeit, wir bewerten diese als sehr positiv für die Unternehmen und deren Mitarbeiter.

Die wichtigsten Aspekte sind:

  1. Welche Unternehmen haben Anspruch auf Kurarbeitergeld: alle Unternehmen welche Ihre Tätigkeit stoppen oder reduzieren mussten, während des Notstandes.
    Für die Beantragung ist der Notstandzertifikat nicht mehr erforderlich.
  1. Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld: alle Mitarbeiter der unten 1. Genannten Unternehmen.
    In der ersten Eilverordnung konnten die Unternehmen welche Ihre Tätigkeiten lediglich reduziert haben, nur für 75% der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen
  1. Höhe des Kurzarbeitergeldes: bleibt unverändert, 75% vom Brutto, mit einer Deckelung auf maximal 5400 Lei Brutto.
  1. Die Auszahlung soll durch die Behörde innerhalb von maximal 15 Tage nach Antragstellung erfolgen. Ursprünglich waren es 30 Tage.
  1. Neu: das Nettogehalt im Falle von durch die Behörden bezahlter Kurzarbeit muss innerhalb von 3 Tage nach Geldeingang an die Mitarbeiter ausgezahlt werden.
  1. Für Mitarbeiter mit mehreren Arbeitsverträgen wird die Vorgehensweise bestimmt.

 

 

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