Die Eilverordnung 29/2020 bringt folgende Änderungen:

  • Die Frist für die Einreichung der Erklärung zum Nutznießer eines Unternehmens wird auf 3 Monate nach Beendigung des Notstandes verlängert.
    Für die Dauer des Notstandes werden keine Erklärungen eingereicht.
  • Die Frist für die Zahlung der Steuern für Immobilien, Grundstücke und Kfz. wird vom 31.03.2020 bis zum 30.06.2020 verlängert.
  • Für die Steuerbeträge die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Eilverordnung fällig waren und die nicht innerhalb von 30 Tage nach Beendigung des Notstandes bezahlt werden, fallen keine Verzugszinsen an. Das bedeutet das für Steuerbeträge die am 25.03.2020 fällig waren und nicht bezahlt wurden, keine Verzugszinsen kalkuliert werden, bis 30 Tage nach der Aufhebung des Notstandes.
  • Die Verlängerung der Einreichungsfrist der Steuermeldungen vom 25.03.2020 auf den 25.04.2020 wurde in der Eilverordnung nicht mehr beschlossen!
  • Kleine und Mittelständige Unternehmen welche auf Anordnung der Behörden die Aktivitäten gestoppt haben und das Notstandzertifikat vom Wirtschaftsministerium besitzen, können die Zahlung folgender Punkte für die Dauer des Notstandes verschieben:
    • Strom, Gas, Wasser, Internet, Telefon
    • Mieten für den Firmensitz und Arbeitspunkte
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