Fahrzeuge werden buchhalterisch als Sachanlagen angesehen. Bezüglich der Aufwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb, Instandhaltung und Reparatur des Fahrzeugs sind ab 01.07.2012 folgende Änderungen des Steuergesetzbuches eingetreten:

Die Aufwendungen für Kraftfahrzeuge die nicht ausschließlich zum Zwecke der Wirtschaftstätigkeit genutzt werden sind zu 50%  absetzbar. Dies betrifft KFZ deren zulässiges Gewicht unter 3500 kg liegt und ausschließlich zur Personenbeförderung auf Straßen dienen.

Für Fahrzeuge mit den oben genannten Merkmale die nicht ausschließlich zum Zwecke der Wirtschaftstätigkeit dienen, kann ab dem 01.07.2012 die Vorsteuer für deren Erwerb aus dem In-und Ausland, für deren Einfuhr, Anmietung oder Beschaffung durch Leasing zu 50% abgesetzt werden.

Umsatzsteuertechnisch betrachtet, ist die Vorsteuer bei der Beschaffung von gemischt genutzten Fahrzeugen der oben genannten Art (auch bei Leasinggeschäften) sowie die Vorsteuer für die nachträglichen Aufwendungen zu 50% absetzbar.

Datum: 18.07.2012

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