Die rumänische Regierung beschließt per Eilverorndung Nr. 32/2020 einige Änderungen bzgl. der Regeln für die Kurzarbeit, wir bewerten diese als sehr positiv für die Unternehmen und deren Mitarbeiter.
Die wichtigsten Aspekte sind:
- Welche Unternehmen haben Anspruch auf Kurarbeitergeld: alle Unternehmen welche Ihre Tätigkeit stoppen oder reduzieren mussten, während des Notstandes.
Für die Beantragung ist der Notstandzertifikat nicht mehr erforderlich.
- Welche Mitarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld: alle Mitarbeiter der unten 1. Genannten Unternehmen.
In der ersten Eilverordnung konnten die Unternehmen welche Ihre Tätigkeiten lediglich reduziert haben, nur für 75% der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen
- Höhe des Kurzarbeitergeldes: bleibt unverändert, 75% vom Brutto, mit einer Deckelung auf maximal 5400 Lei Brutto.
- Die Auszahlung soll durch die Behörde innerhalb von maximal 15 Tage nach Antragstellung erfolgen. Ursprünglich waren es 30 Tage.
- Neu: das Nettogehalt im Falle von durch die Behörden bezahlter Kurzarbeit muss innerhalb von 3 Tage nach Geldeingang an die Mitarbeiter ausgezahlt werden.
- Für Mitarbeiter mit mehreren Arbeitsverträgen wird die Vorgehensweise bestimmt.