Kurzarbeit – Eilverordnung 30/2020

Fall 1: das Unternehmen stoppt die Aktivitäten vollständig oder teilweise für die Dauer des Notstandes, auf Grund von Anordnung der Behörden

Das Unternehmen muss beim Wirtschaftsministerium ein Notstandzertifikat beantragen, welches die Schließung auf Grund des Notstandes bestätigt

Es liegen zurzeit noch keine Anwendungsnormen für die Beauftragung dieses Zertifikats vor.

 

Fall 2: das Unternehmen reduziert die Tätigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Situation, hat um mindestens 25% weniger Einnahmen als die Durchschnitt-Einnahmen der Monate Januar-Februar 2020 und kann die Gehälter aller Mitarbeiter nicht mehr bezahlen.

In diesem Fall kann das Unternehmen bis zu 75% der Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken.

Wichtig: es ist zu beachten dass geprüft werden kann ob das Unternehmen tatsächlich keine finanziellen Ressourcen mehr hat für die Zahlung der Gehälter (Bankguthaben, Kassenbeträge usw.) Hierzu werden die Anwendungsnormen noch erscheinen.

In beiden Fällen übernimmt das Arbeitslosenamt 75% des Bruttogehaltes der MA welche in Kurzarbeit gehen, gedeckelt auf maximal 5429 Lei Brutto.

Die Beantragung erfolgt per Email, beim zuständigen Arbeitslosenamt. Für die Beantragung ist folgendes notwendig:

Fall 1: Antrag, Zertifikat des Ministeriums, Liste der MA und Gehaltsangaben

Fall 2: Antrag, Erklärung des auf eigener Verantwortung des Geschäftsführers dass die finanziellen Mittel fehlen, Liste der MA und Gehaltsangaben

Die Anträge werden für den vergangenen Monat eingereicht, die Zahlung durch die Behörde soll innerhalb von 30 Tage erfolgen.

Das Unternehmen kalkuliert die dazugehörigen Sozialabgaben, überweist diese an die zuständigen Ämter und überweist die Gehälter an die Mitarbeiter

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