Das neue Gesetz Nr. 163/2018 ermöglicht den Unternehmen die Dividende im laufenden Jahr quartalsweise auszuschütten.

Die Vorfreude dauerte leider nicht sehr lange, da mit den im Orden Nr. 3067/2018 am 17.09.2018 veröffentlichten Anwendungsnormen viele bürokratische Regelungen für die Auszahlung festgelegt werden.

Die wichtigsten Schritte für die Auszahlung der Dividende sind:

  • vor der Auszahlung müssen Zwischenbilanzen des Unternehmen erstellt werden
  • es muss eine Inventur der Aktiva-Posten erstellt werden (Vermögen, Schulden, Eigenkapital) unter Einhaltung der Verordnung des Finanzministerium Nr.2861/2009 betreffend der Inventur der Aktiva, Passiva und des Eigenkapitals und die Auswertung dieser Elemente gemäß der geltenden Rechnungslegungsvorschriften
  • Die Zwischenbilanzen müssen die Ergebnisse der o.g. Inventur beinhalten
  • die Ergebnisse der Inventur und Bewertung werden in der Buchhaltung des Unternehmen erfasst
  • die vorläufige Zwischenbilanzen werden auf der Grundlage der Überprüfungssalden erstellt, in dem die Inventurergebnisse enthalten sind
  • Erstellung der dazugehörigen Gesellschafterbeschlüsse und Dokumente

Gemäß des Gesetzes 163/2018 kann die vierteljährliche Gewinnausschüttung an Aktionäre oder Gesellschafter optional erfolgen,  aber innerhalb der vierteljährige Nettogewinnmarge, zuzüglich  Gewinnrücklagen und aus diesen Rücklagen entnommener Beträge abzüglich etwaiger Verlustvorträge und Rücklagen, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen oder statutarischen Anforderungen, jeweils auf der Grundlage eines vorläufige Zwischenabschlüsses von der Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter genehmigt sind.

  • Es ist zu beachten daß die erlaubte Ausschüttungssumme mit den möglichen Verlusten aus den Vorjahren und mit den erforderlichen Rücklagen vermindert wird und nur der verbleibende Gewinn ausgeschüttet werden kann. In diesem Fall, empfiehlt es sich zunächst die buchhalterischen Verluste abzudecken und dann die Dividende zu verteilen
  • Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses wird die Berechnung des Jahresergebnis und die Anpassung der im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschütteten Beträge erfolgen und danach müssen die im Laufe des Geschäftsjahres zu viel gezahlten Dividenden innerhalb von 60 Tage ab dem Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses zurückgezahlt werden
  • Sehr wichtig: die Rückertattungsverpflichtung steht der Personen zu, die vierteljährlich Dividende erhalten haben, und die Geschäftsleitung der Gesellschaft ist verpflichtet, die Einziehung dieser Beträge zu verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
  • Zu beachten: Unternehmen die sich für die vierteljährliche Ausschüttung von Dividenden entscheiden, müssen eine Zwischenbilanz erstellen. Diese Zwischenabschlüsse unterliegen der Audit-Prüfung , wenn die Unternehmen für Audit-Prüfungen gesetzlich verplichtet sind oder Audit-Prüfungen beschlossen haben.
  • Auch das Gesetz für Unternehmensrecht mit der Nr.61/1990 wurde bei dieser Gelegenheit neu veröffentlicht mit den Änderungen der Verordnung  für diese Art von Dividendenausschüttungen.
  • Sehr wichtig: die Zahlung von Dividenden aus fiktiven Gewinnen gilt immer noch als Straftat! Auch die Zahlung von Dividende im laufenden Geschäftsjahr oder am Jahresende, die laut Zwischenbilanzen oder Jahresbilanz nicht ausgezahlt hätten werden dürfen, wird als Straftat behandelt.
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