Landwirtschaftliche Betriebe – landwirtschaftliche Aktivitäten

Programmpräsentation

Nationalprogramm für ländliche Entwicklung 4.1

„Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe“

 Ziele:

  1. Verbesserung der allgemeinen Leistungen des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Erhöhung der Kompetitivität der landwirtschaftlichen Aktivität, die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion und der Qualität der Endprodukte;
  2. Umstrukturierung der kleinen und mittlere Betriebe in kommerziellen Betriebe;
  3. Erhöhung der Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Produkte durch die Verarbeitung der Produkte gleich im Betrieb und derer direkter Verkauf um integrierte Lebensmittelketten zu schaffen und unterschtützen.

Förderfähige Antragsteller, die finanzielle Unterstützung erhalten können:

  • Zugelassene natürliche Personen
  • Individuelle Betriebe
  • Familienbetriebe
  • Offene Handelsgesellschaft – OHG
  • Kommanditgesellschaft – KG
  • Aktiengesellschaft – AG
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien – KGaA
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH
  • Privates Unternehmen
  • Forschungsinstitute und landwirtschaftliche Entwicklungszentren (gegründet gemäß Gesetz Nr. 45 vom 2009; diejenige aus dem öffentlichen werden einen Regierungsbeschluss beantragen)
  • Agrarunternehmen
  • Landwirtschaftliche Genossenschaft (die Investitionen zugunsten der eigenen Mitglieder durchgeführt werden)
  • Erzeugergruppe (die Investitionen zugunsten der eigenen Mitglieder durchgeführt werden);

 

Als nicht förderfähige Antragsteller werden diejenige Landwirte betrachtet, derer landwirtschaftliche Betriebe eine niedrigere wirtschaftliche Größe, als 8.000 SO (Standard Output) beträgt. Die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes wird gemäß dem Antragformular – das Sheet für die Maßnahme 4.1 – folgenderweise ausgerechnet:

  • Wenn das Projekt die Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebes vor hat, wird die Größe fürs laufende Jahr, zum Zeitpunkt des Einreichens des Finanzierungsantrages berechnet
  • Wenn das Projekt ganz neue landwirtschaftliche Aktivitäten vor hat, wird die wirtschaftliche Größe diejenige nach der Beendung der Investition sein.

 

Die Antragsteller müssen folgende Regeln einhalten:

  • sie müssen rumänische juristische Personen sein;
  • sie sollen im eigenen Namen handeln;
  • sie müssen über genügende Finanzierungsquellen während der Implementierung des Projekts verfügen.

 

Es gibt zwei Arten von Projekte: diejenige Projekte, die den Obst- und Gemüsesektor betreffen (Bereich 2A) und diejenige Projekte, die die Tierzucht (Bereich 5D) betreffen.

Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolgt per Nachzahlung, d.h. nach der Beedung der Investition.

 

Wert der Finanzierung:

Obst- und Gemüsesektor: 72.021.933 Euro

Tierzucht:                          72.021.933 Euro

Berggebiet:                        41.155.391 Euro

Familienbauernhof:           20.577.695 Euro

Die finanzielle Unterstützung kann zwischen 30% und 90% sein, folgenderweise:

 

  1. landwirtschaftliche Betriebe derere wirtschaftliche Größe bis auf 500.000 SO ist:

Das maximale Prozent der finanziellen Unterstützung ist 50% der förderfähigen Kosten und wird nicht höher sein, als:

  • höchstens 500.000 Euro, bzw. 100.000 Euro für die kleine landwirtschaftlichen Betriebe für diejenige Projekte, die einfache Beschaffungen vorhaben;
  • im Falle der Projekte, die Bauinvestitionen und Montage vorhaben, liegt der Höchstwert bei 1.000.000 Euro für den Obst- und Gemüsesektor, bzw. 200.000 Euro für die kleine landwirtschaftlichen Betriebe aus dem Obst- und Gemüsesektor; höchstens 1.500.000 Euro für Gemüse im Treibhäuser und für die Tierzucht, bzw. 300.000 Euro für die kleine landwirtschaftlichen Betriebe die sich mit Tierzucht beschäftigen;
  • höchstens 2.000.000 Euro, bzw. 400.000 Euro für die kleine landwirtschaftlichen Betriebe für diejenige Projekte, die die Schaffung von integrierten Lebensmittelketten vorhaben;

 

Die Antragsteller können zusätzlich weitere 20 prozentuelle Punkte erhalten, aber die finanzielle Unterstützung wird nicht mehr, als 90% (kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe) und 70% für große landwirtschaftliche Betriebe. Das gilt unter folgenden Bedingungen:

  • wenn die Antragsteller junge Landwirte sind, unter 40 Jahre;
  • Integrierte Projekte;
  • Projekte im Rahmen der Europäischen Partnerschaft für Innovation, aber nur diejenige die für Maßnahme M 16.1 eingereicht wurden;
  • Investitionen, die die Art. 28 (Landwirtschaft und Umwelt) und Art. 29 (ökologische Landwirtschaft) der EU Verordnung Nr. 1305/2013 betreffen;
  • Investitionen in Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, laut Art. 32 der EU Verordnung Nr. 1305/2013;

 

  1. landwirtschaftliche Betriebe derere wirtschaftliche Größe über 500.000 SO ist:

Das maximale Prozent der finanziellen Unterstützung ist 30% und wird nicht höher sein, als:

  • höchstens 500.000 Euro für diejenige Projekte, die einfache Beschaffungen vorhaben;
  • im Falle der Projekte, die Bauinvestitionen und Montage vorhaben, liegt der Höchstwert bei 1.000.000 Euro für den Obst- und Gemüsesektor und höchstens 1.500.000 Euro für Gemüse im Treibhäuser und für die Tierzuch;
  • höchstens 2.000.000 Euro für diejenige Projekte, die die Schaffung von integrierten Lebensmittelketten vorhaben;

Die Antragsteller können zusätzlich weitere 20 prozentuelle Punkte erhalten, aber die finanzielle Unterstützung wird nicht mehr, als 50%, unter folgenden Bedingungen:

  • Integrierte Projekte;
  • Projekte im Rahmen der Europäischen Partnerschaft für Innovation;
  • Investitionen in Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, laut Art. 32 der EU Verordnung Nr. 1305/2013;

 

  1. landwirtschaftliche Genossenschaften und Erzeugergruppe: 50% der finanziellen Unterstützung, aber nicht höher als 2.000.000 Euro, unabhängig von der Art der Investition.

Die Antragsteller können zusätzlich weitere 20 prozentuelle Punkte erhalten, aber die finanzielle Unterstützung wird nicht höher als 90% sein, unter folgenden Bedingungen:

  • Kollektivinvestitionen von Verbänden von Landwirten (landwirtschaftliche Genossenschaften und Erzeugergruppen) und integrierte Projekte;
  • Projekte im Rahmen der Europäischen Partnerschaft für Innovation;
  • Investitionen, die die Art. 28 (Landwirtschaft und Umwelt) und Art. 29 (ökologische Landwirtschaft) der EU Verordnung Nr. 1305/2013 betreffen;
  • Investitionen in Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, laut Art. 32 der EU Verordnung Nr. 1305/2013;

 

Im Falle der Tafeltrauben-Plantagen wird der förderfähige Wert des Projektes die obigen Bedingungen einhalten. Der private Betrag des Antragstellers kann auch als Naturbetrag, im Form der ausgeführten Arbeit, sein.

 

Diejenige Antragsteller, die sich im Finanzierungsantrag für den Erhalt einer Anzahlung um die Investition zu starten sich entschieden haben, können von der Agentur für die Finanzierung der ländlichen Investitionen eine Anzahlung von höchstens 50% der förderfähigen Finanzierung erhalten. Die Anzahlung kann bis dem Einreichen des ersten Auszahlungsantrags beantragt werden. Die private Empfänger können die Anzahlung nur nach der Zustimmung seitens der Agentur zu einer Beschaffungsprozedur erhalten.

Um die Anzahlung der förderfähigen Kosten zu erhalten, müssen die Empfänger eine finanzielle Bürgschaft leisten, die die beantragte Anzahlung 100% deckt. Die Bürgschaft soll von einer Bankinstitut oder nicht Bankinstitut, die bei der Nationalbank eingetragen ist, ausgestellt werden.

Die Bürgschaft soll die Ausführungszeit (Ausführung der Investition und Implementierung des Projektes (inkl. Dauer der Beschaffungsprozedur) des Finanzierungsvertrages decken.

 

Förderfähige Aktivitäten:

  • Investitionen in die Errichtung, Erweiterung und/oder Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe für Tierhaltung, inkl.effiziente Technologien zur Verringerung der Umweltverschmutzung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gülle;
  • Investitionen in die Errichtung, Erweiterung und/oder Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe für Gemüseanbau, inkl. Lagerung, Sortierung und Verpackung der Produkte für eine Erhöhung der Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Produkte
  • Investitionen für die Erfüllung der europäischen Standards im Fall der jungen Landwirte, laut Art. 17 (5) der EU Verordnung Nr. 1305/2013. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer der Finanzierung 24 Monate.
  • Bau und/oder Modernisierung der Zufahrte im landwirtschaftlichen Betrieb, inkl. Medienanschlüsse;
  • Investitionen in Ausrüstung für die Verarbeitung der landwirtschaftlichen Produkte innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes, inkl. Ausrüstung für den Verkauf der Produkte (Geschäfte beim Eingang des Betriebes oder Wohnmobil für den Verkauf der eigenen Produkte). Die Investitionen für die Verarbeitung der Produkte werden nur zusammen mit den Investitionen für die Modernisierung/Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt, weil diese Investitionen als integrierte Lebensmittelketten und Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Produkte betrachtet werden;
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes, inkl. Anlagen für Wasserlagerung;
  • Invetitionen in Produktion und Verwendung der erneuerbaren Energiequellen im landwirtschaftlichen Betrieb, ausser Biomasse. Auf dieser Weise erhaltene Energie wir nur für den Eigennutz verwendet;
  • Investitionen in Anlagen für Produktion von Strom und/oder thermischer Energie aus Biomasse (aus Nebenprodukte aus der landwirtschaftlichen Aktivität);
  • Immaterielle Investitionen: Anschaffung von Lyzenzen, Urheberrecht, Marken

Die Ausführungszeit für diejengie Projekte, die Bauarbeiten, Montage und/oder Anpassung an die EU-Standards vorhaben, beträgt 3 Jahren (36 Monate).

Die Ausführungszeit für diejengie Projekte, die einfache Beschaffungen von Güter/Ausrüstungen, Installationen und Spezialtransportfahrzeuge vorhaben, beträgt 24 Monate.

Die obigen Ausführungszeiten können mit der Zusage der Agentur um höchstens 6 Monate verlängert werden.

            Förderföhige Kosten:

  • Bau, Erweiterung, Modernisierung, Ausrüstung der Gebäude auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, die für die Produktion vorgesehen sind, inkl. Zufahrte im landwirtschaftlichen Betrieb, Bewässerung und Medienanschlüsse;
  • Einrichtung und Ausrüstung der Räume für den Verkauf der Produkte und weitere Marketingkosten innerhalb der integrierten Lebensmittelkette;
  • Anschaffung, inkl. durch Leasing von neuen Maschinen/Ausrüstungen. Achtung! Nur das finanzielle Leasing wird als förderfähiger Kost betrachtet.
  • Anschaffung, inkl. durch Leasing von kompakten Spezialtransportfahrzeuge, Kühltransportfahrzeuge, Anhänger die für die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte innerhalb einer integrierten Lebensmittelkette geeignet sind:
  • Tankwagen
  • Isotherme LKW
  • Transportmittel für Tiere/Vögel/Bienen
  • Kosten für die Errichtung oder Ersetzen von Tafeltrauben-Plantagen oder anderen Dauerkulturen, mit der Bedingung, dass das Pflanzmaterial zertifiziert sein muss;
  • Kosten für die Anpassung an die EU Standards für junge Landwirte;
  • Anschaffung und Entwicklung von Software und Anschaffung von Lyzenzen, Urheberrecht, Marken.

 

Nicht förderfähige Kosten:

  • Anschaffung von Gebäude;
  • Bau und Modernisierung von Wohnungen;
  • Anschaffung von landwirtschaftlichen Produktionsrechte, Zahlungsrechte, Tiere und einjährige Pflanzen
  • Investitionen in Kurzumtriebplantagen
  • Kosten für Wartung der landwirtschaftlichen Kulturen
  • Kosten für Anschaffung von Zugmaschinen
  • Kosten für Anschaffung von gebrauchten Ausrüstungen
  • Kosten die bevor der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages ausgeführt wurden, ausser diejeniger Kosten, die im Art. 45, Abschnitt 2 der EU Verordnung Nr. 1305/2013 dargestellt sind
  • Kosten für die Anschaffung von Fahrzeuge für Personentransport und Fahrzeuge für Eigennutz
  • Investitionskosten die Gegenstand der doppelten Finanzierung sind, die die gleichen förderfähigen Kosten betreffen;
  • nicht förderfähige Kosten laut 69, Abschnitt (3) der EU Verordnung Nr. 1303/2013:
  • Schuldzinsen
  • Anschaffung von nicht gebauten Gebäude
  • , ausser der nicht erzielbaren MwSt.
  • im Falle der Leasingverträge, die andere Kosten mit den Leasingverträge, z.B. die Marge des Leasinggebers, Kosten für die Refinanzierung der Zinsen, allgemeine Kosten und Versicherungskosten.

 

 

 

 

 

 

 

 

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