Fördermittel für nicht landwirtschaftliche Aktivitäten

Programmbeschreibung

Nationalprogramm für ländliche Entwicklung 6.4

Investitionen in Schaffung und Entwicklung von nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten

 Ziele:

  • Betätigung des Geschäftsumfelds im ländlichen Raum, was zur Erhöhung der Anzahl der nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten im ländlichen Raum führen wird;
  • Entwicklung der vorhandenen nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten; Schaffung von Arbeitsplätzen; Erhöhung der Einnahmen der Bevölkerung aus dem ländlichen Raum und die Verminderung der Disparitäten zwischen dem ländlichen und städtischen Raum.

Zweck:

  • Betätigung des Geschäftsumfelds im ländlichen Raum;
  • Erhöhung der Anzahl der nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten im ländlichen Raum;
  • Entwicklung der vorhandenen nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten;
  • Schaffung von Arbeitsplätzen;
  • Erhöhung der Einnahmen der Bevölkerung aus dem ländlichen Raum;
  • Verminderung der Differenzen zwischen dem ländlichen und städtischen Raum;
  • Diversifizierung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Landwirte oder der Mitglieder der landwirtschaftlichen Vereine durch nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten um die Erhöhung der Einnahmen und Schaffung von beruflichen Alternativen.

 

Die öffentlichen Fördermittel für 2015 für die Maßnahme 6.4 sind im Wert von 57.214.935 Euro, wovon: 15%  – von der Rumänischen Regierung

85%  – von der Europäischen Union

Für Bukarest und Kreis Ilfov sind die öffentlichen Fördermittel folgenderweise aufgeteilt:

25%  – von der Rumänischen Regierung

75%  – von der Europäischen Union

 

Förderfähige Antragsteller:

  • vorhandene und neugegründete (Startups) Mikrounternehmen und nicht landwirtschaftliche Kleinunternehmen aus dem ländlichen Raum;
  • Landwirte oder die Mitglieder landwirtschaftlichen Vereine (zugelassen mindestens als zugelassene natürliche Personen) die ihre landwirtschaftliche Grundaktivität des schon vorhandenen Unternehmens durch die Schaffung von nicht landwirtschaftliche Aktivitäten im ländlichen Gebiet sich diversifizieren. Diese Unternehmen sollen als Mikrounternehmen oder Kleinunternehmen betrachtet werden können, Ausnahme sind die nicht zugelassene natürliche Personen.

ACHTUNG! Die Mikrounternehmen und die Kleinunternehmen, sowohl die vorhandene als auch die neugegründete (Startups) müssem im ländlichen Raum eingetragen werden und sie müssen im Projekt vorgesehene Aktivität im ländlichen Raum ausüben (sowohl der Firmensitz als auch der Arbeitspunkt müssen sich im ländlichen Raum befinden).

Die natürliche Personen sind nicht förderfähige Antragsteller.

Bedingungen der Förderfähigkeit:

  • sie müssen förderfähige Antragsteller sein;
  • die Investition muss sich mindestens in eine Art von Unterschtützung dieser Maßnahme einpassen;
  • die Aktivität der Investition muss im ländlichen Gebiet ausgeübt werden;
  • es muss die Möglichkeit der Kofinanzierung der Investition bewiesen werden;
  • die wirtschaftliche Viabilität der Investition muss anhand einer technischen-wirtschaftlichen Studie bewiesen werden;
  • der Unternehmen darf sich nicht in Schwierigkeiten befinden, laut der Richtlinien betreff. der staatlichen Hilfe für die Rettung und Restrukturierung der sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen;
  • die Investition muss einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden.

Wert der Finanzierung:

Die Finanzierung wird nicht höher als 200.000 Euro/Empfänger sein, für 3 Fiskaljahren (100.000 Euro für Transporte):

Die Intensität der öffentlichen Finanzierung ist 70%.

Die Intensität der öffentlichen Finanzierung kann auf 90% unter folgenden Bedingunge erhöht werden:

  • für Antragsteller, die sich mit Produktion, medizienische Dienste, tierärztliche Dienste und Agrotourismus beschäftigen;
  • für Landwirte, die sich ihre landwirtschaftliche Grundaktivität durch die Entwicklung von nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten diversifizieren.

Die Dauer der Ausführung des Finanzierungsvertrages beträgt höchstens 3 Jahre (36 Monate), für Projekte, die Bauinvestitionen, Montage und/oder Anpassung an die Standarde enthalten.

Die Dauer der Ausführung des Finanzierungsvertrages beträgt höchstens 2 Jahre (24 Monate), für Projekte die einfache Anschaffungen von neuen Güter/Ausrüstungen, Installationen und speziellen Transportfahrzeugen vorsehen.

Die oben dargestellten Ausführungszeiten können um höchstens 6 Monate verlängert werden, mit der vorherigen Zustimmung von der Agentur für die Finanzierung der ländlichen Investitionen (AFIR) und mit der Anwendung der Sanktionen aus dem Finanzierungsvertrag. Eine Ausnahme sind diejenige Investitionen, die die Anpassung an die europäischen Standarde vorhaben, in diesem Fall kann die Verlängerung den gesetzlichen Termin für die Anpassung an die Standarde nicht überschreiten.

ACHTUNG! Der Empfänger ist verpflichtet die Investition aus dem Projekt 5 Jahre lang nach der letzten Auszahlung der Agentur nicht zu entfremden und/oder wesentlich ändern.

 Klärungen zur Gewährung der Anzahlung

Diejenige Antragsteller, die sich im Finanzierungsantrag für den Erhalt einer Anzahlung um die Investition zu starten sich entschieden haben, können von der Agentur eine Anzahlung von höchstens 50% der förderfähigen Finanzierung erhalten. Die Anzahlung kann bis dem Einreichen des ersten Auszahlungsantrags beantragt werden. Die private Empfänger können die Anzahlung nur nach der Zustimmung seitens der Agentur zu einer Beschaffungsprozedur erhalten.

Um die Anzahlung der förderfähigen Kosten zu erhalten, müssen die Empfänger eine finanzielle Bürgschaft leisten, die die beantragte Anzahlung 100% deckt. Die Bürgschaft soll von einer Bankinstitut oder nicht Bankinstitut, die bei der Nationalbank eingetragen ist oder von einer gesetzlich zugelassenen Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden.

Die Bürgschaft für die Anzahlung muss nach der Beendung des Vertrages noch 15 Kalendertage gültig sein und zur Verfügung der Agentur eingerichtet werden. Die Bürgschaft wird befreit, wenn die Agentur feststellt, dass die Summe der tatsächlichen Ausgaben, die der finanziellen Förderung der EU und der nationalen Förderung für Investitionen entspricht, höher ist, als die Summe der Anzahlung. Die Bürgschaft wird gleichzeitig mit der Beantragung der Anzahlung eingereicht.

 

Förderfähige Kosten:

  1. Investitionen für die Herstellung und Verkauf der nicht landwirtschaftlichen Produkte
  • Herstellung von Textilprodukte, Kleidung, Lederwaren, Waren aus Papier und Karton;
  • Herstellung von chemischen und pharma Produkten;
  • Aktivitäten im Bereich der Holzvereibeitung;
  • Metallindustrie, Metallbau, Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen;
  • Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräte;
  1. Investitionen für Aktivitäten im Bereich des Kunsthandwerks (Töpferei, Stickerei, manuelle Bearbeitung des Eisens, der Wolle, des Holzes, des Leders, usw.)
  2. Investitionen für Dienstleistungen:
  • ärztliche, sozielle, tierärztliche Dienstleistungen;
  • Reparaturen von Maschienen, Ausrüstungen, Haushaltsgeräte;
  • Beratung, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung;
  • IT Dienstleistungen;
  • technische, administrative Dienstleistungen
  1. Investitionen in agrotouristische Einheiten
  2. Investitionen für Herstellung von Kraftstoffe aus Biomasse für Verkauf (z.B. Herstellung von Pellets);

Spezielle förderfähige Kosten:

  • Bau, Erweiterung und/oder Modernisierung und Ausrüstung von Gebäude; Ausgaben für Anschaffung und Installierung von neuen (inkl. in Leasing) Ausrüstungen und Installationen;
  • Anschaffung und Entwicklung von Software und Lizenzen, Marken, Urheberrecht.

 

Nichtförderfähigen Kosten/ Aktivitäten:

  • Dienstleistungen im landwirtschaftlichen Bereich, Anschaffung von landwirtschaftlicen Geräte und Ausrüstungen für diese Tätigkeit;
  • Verarbeitung und Verkauf von den Produkten, die im Addendum I zum Vertrag vorgesehen sind;
  • Stromerzeugung aus Biomasse, als wirtschaftliche Aktivität;
  • Anschaffung von Gebrauchtgüter;
  • Kosten, die vor der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages des Projekts ausgeführt wurden. Ausnahme sind die allgemeine Kosten, die bei Art. 45, Abschnitt 2, Buchstabe c) der EU Verordnung Nr. 1305/2013 dargestellt sind, die vor dem Einreichen des Finanzierungsantrages ausgeführt werden können;
  • Anschaffung von Fahrzeuge für Eigennutz und Personentransport;
  • Investitionskosten die Gegenstand der doppelten Finanzierung sind, die die gleichen förderfähigen Kosten betreffen;
  • Ausgaben laut 69, Abschnitt (3) der EU Verordnung Nr. 1303/2013:
  1. Schuldzinsen
  2. Anschaffung von gebaute und nicht gebaute Gelände;
  3. , ausser der nicht erzielbaren MwSt.
  4. im Falle der Leasingverträge, die andere Kosten mit den Leasingverträge, z.B.die Marge des Leasinggebers, Kosten für die Refinanzierung der Zinsen, allgemeine Kosten und Versicherungskosten.
  5. Kosten, die durch andere europäischen/rumänischen Programme gefördert werden, laut Kap. 14 und 15 des Nationalprogramms für ländliche Entwicklung.

Spezielle nichtförderfähige Kosten:

Gründungsgebühren von Unternehmen, betriebliche Aufwendungen (Erhalt von Betriebszulassungen; Zulassungsgebühren; Gehälter der Mitarbeiter; Verwaltungskosten, usw.)

 

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