Mit der Verordnung Nr. 4/2017 werden einige Änderungen zum Finanzgesetz Nr. 227/2015 festgelegt.

Bei der Berechenung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber (rum. “CAS” und “CASS”) im Falle von Teilezeitkräfte, wird als Basis für die Kalkulation der gesetzliche Mindestbruttolohn angewendet und nicht mehr der tatsächliche Bruttolohn laut dem Arbeitsvertrag.

Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber betragen aktuell:
Rentenversicherung 15,5%
Krankenversicherung: 5,2%
Der Mindestbruttolohn beträgt zurzeit 1450 Lei/Monat.

Es wurden folgende Ausnahmen beschlossen:
a) Für Schüler und Studenten unter 26 Jahre.
b) Für Auszubildende bis 18 Jahre
c) Behinderte Personen denen die Gesetzgebung eine Teilzeitbeschäftigung erlaubt
d) Rentner die eine weitere Beschäftigung eingehen
e) Mitarbeiter die Einkünfte aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen erzielen und die kumulierten Bruttolöhne über den Mindestbruttolohn liegen.

Die Nettolöhne der Teilzeitkräfte werden nicht beeinflusst, dafür steigen in manchen Fälle die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber, wenn die oben genannten Ausnahmen nicht eintreffen.

Die Änderungen treten mit dem Monat August 2017 in Kraft, die Beiträge für diesen Monat sind am 25.09.2017 fällig.

Die Begründung der Regierung für diese Änderung war, dass viele Arbeitnehmer mit Absicht falsche Angaben bzgl. der Arbeitszeit der Arbeitnehmer machen um somit Lohnnebenkosten zu sparen.

Quelle: Amtsblat 28.07.2017

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