Lt. Art. 146 (1,2,3,4) des Arbeitsgesetzbuches, ist järlich ein Urlaub vorgesehen. Urlaubstage welche im laufenden Jahr nicht genommen wurden, muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern bis zum Ende des Folgejahres gewähren.

Eine Geldzahlung anstelle von Urlaub ist nur dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag beendet wurde.

Für die Dauer des Urlaubes, erhält der Mitarbeiter Urlaubsgeld. Dieses kann nicht kleiner als der Gehalt sein zzgl. aller Zuschläge mit dauerhaften Charakter.

Bei der Berechnung wird der Tagesdurchschnitt der o.g. Gehaltsansprüche der letzten drei Monate kalkuliert und mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.

Das Urlaubsgeld muss 5 Tage vor dem Urlaub ausgezahlt werden.

 

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