Ende April wurde im rumänischen Amtsblatt die Dringlichkeitsverordnung zur Befreiung der Steuern für Reinvestitionen veröffentlicht. Diese Verordnung gilt vom 01.07.2014 – 31-12-2016. Befreit von Steuern werden technische  Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen die sich in der Untergruppe 2.1 des Kataloges der Vermögenswerte wiederfinden, die durch den Regierungsbeschluss vom 2139/2004 (in der geänderten Fassung) aufgenommen wurden. Die Steuervorteile gelten nur für die Investitionen die aus dem Bruttogewinn nach dem 01.07.2014 gemacht wurden.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden:

Das gekaufte Gerät muss neu sein und für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Der Steuerbezahler muss die Ausrüstung mindestens die Hälfte der vorgesehenen Nutzungszeit als Vermögen behalten.

Aus der Sicht der steuerlichen Abschreibung für diese Geräte kann das beschleunigte Verfahren nicht verwendet werden lönnen.

Die Microunternehmen (Kleinunternehmen die nicht Gewinnsteuerpflichtig sind) können von dieser Maßnahmen profitieren, wenn sie eine  Einkommensgrenze von 65.000 Euro pro Jahr überschreiten oder deren Anteile der Einnahmen aus Beratung und-Management mehr ist als 20% werden Steuerpflichtig. In diesem Fall werden diese Unternehmen ebenfalls Gewinnsteuerpflichtig. Die Steuervorteile gelten in diesem Falll nur dür die Ausrüstungen/Anlagen die im 1.Quartal nachdem sie steuerpflichtig wurden in Betrieb genommen wurden.

Quelle: hotnews.ro
Datum: 05.05.2014

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