Landwirtschaftliche Betriebe – industrielle Aktivitäten

Programmpräsentation

Nationalprogramm für ländliche Entwicklung 6.2

Unterstützung für nicht landwirtschaftliche Aktivitäten im ländlichen Gebiet

 Ziele:

  • Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch die Erhöhung der Anzahl der Mikrounternehmen und Kleinunternehmen in der nicht-Agrarbranche, Entwicklung der Dienstleistungen und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum;
  • Ermutigung der Entwicklung der traditionellen Aktivitäten;

Zweck:

  • Schaffung von neuen nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten für die kleinen Landwirte oder für ihre Familienmitglieder und im Allgemeinen für die kleinen Unternehmer aus dem ländlichen Gebiet. Einen Vorrang werden die Branchen mit einem hohen Entwicklungspotential haben, die in der Nationellen Strategie für Wettbewerbsfähigkeit stehen.

Die öffentlichen Fördermittel für 2015 für die Maßnahme 6.2 sind im Wert von 44.164.707 Euro, wovon: 15%  – von der Rumänischen Regierung

85%  – von der Europäischen Union

Für Bukarest und Kreis Ilfov sind die öffentlichen Fördermittel folgenderweise aufgeteilt:

25%  – von der Rumänischen Regierung

75%  – von der Europäischen Union

Förderfähige Antragsteller:

  • Landwirte oder die Mitglieder von landwirtschaftlichen Vereine die ihre Aktivität durch die Schaffung von nicht landwirtschaftliche Aktivitäten zum ersten Mal im ländlichen Gebiet sich diversifizieren (zugelassen mindestens als zugelassene natürliche Personen);
  • schon vorhandene Mikrounternehmen und Kleinunternehmen aus dem ländlichen Gebiet, die solche nicht landwirtschaftliche Aktivitäten vorhaben, die bis der Antragstellung nicht ausgeübt haben;
  • neue Mikrounternehmen und Kleinunternehmen, die im Jahr der Antragstellung gegründet wurden, oder höchstens 3 nacheinanderfolgende Fiskaljahr alt sind, die bis dem Zeitpunkt der Antragstellung keine Aktivität ausgeübt haben (Startups).

Bedingungen der Förderfähigkeit:

  • sie müssen förderfähige Antragsteller sein;
  • es muss ein Geschäftsplan für die nicht landwirtschaftliche Aktivität dargestellt werden;
  • der Ziel des Projekts muss wenigstens eine der Aktivitäten, die im Rahmen der Maßnahme 6.2 unterschtützt werden, enthalten;
  • der Firmensitz und der/die Arbeitspunkt/e müssen sich im ländlichen Gebiet befinden und die Aktivität wird auch im ländlichen Gebiet ausgeübt;
  • die Implementierung des Geschäftsplans muss innerhalb von höchstens 9 Monate, nach der Zusage der Finanzierung begonnen werden.

 

Weitere Bedingungen:

  • bevor der Beantragung der zweiten Ratenzahlung der Finanzierung, muss der Antragsteller die Ausübung der komerziellen Tätigkeiten durch die verkaufte Produktion oder durch die geleistete Aktivitäten beweisen. Das muss mindestens 30% der erste Rate sein (das wird bei der Beendung der Implementierung des Geschäftsplans überprüft).

 

Förderfähige Kosten:

Es werden diejenige Aktivitäten gefördert, die für die Erfüllung der Ziele aus dem Geschäftsplan vorgesehen sind. Alle, im Geschäftsplan vorgesehene Kosten, inkl. das Arbeitskapital und die Kapitalisierung der Gesellschaft und die, für die richtige Implementierung des zugelassenen Geschäftplans wichtige Aktivitäten können als förderfähig betrachtet werden, unabhängig von ihrer Art.

 

WICHTIG!

Die Anschaffung von gebaute oder nicht gebaute Gelände ist zugelassen, mit der Bedingung, dass das Gelände für die Ausübung der Aktivitäten zum Zweck  des Projekts benutzt wird.

Nichtförderfähige Aktivitäten und Kosten:

  • landwirtschaftliche Dienstleistungen, Anschaffung von landwirtschaftlichen Geräte;
  • Verarbeitung und Verkauf von den Produkten, die im Addendum I zum Vertrag vorgesehen sind;
  • Stromerzeugung aus Biomasse, als wirtschaftliche Aktivität;
  • Anschaffung von Gebrauchtgüter;
  • Kosten, die vor der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages des Projekts ausgeführt wurden. Ausnahme sind die allgemeine Kosten, die bei Art. 45, Abschnitt 2, Buchstabe c) der EU Verordnung Nr. 1305/2013 dargestellt sind, die vor dem Einreichen des Finanzierungsantrages ausgeführt werden können;
  • Anschaffung von Fahrzeuge für Eigennutz und Personentransport;
  • Investitionskosten die Gegenstand der doppelten Finanzierung sind, die die gleichen förderfähigen Kosten betreffen;
  • Ausgaben laut 69, Abschnitt (3) der EU Verordnung Nr. 1303/2013:
  1. Schuldzinsen
  2. ausgenommen der nicht erzielbaren MwSt.
  • im Falle der Leasingverträge, die andere Kosten mit den Leasingverträge, z.B.die Marge des Leasinggebers, Kosten für die Refinanzierung der Zinsen, allgemeine Kosten und Versicherungskosten.

Wert der Finanzierung:

Die Finanzierung wird nicht höher als 200.000 Euro/Empfänger sein, für 3 Fiskaljahren:

  • 50.000 Euro/ Projekt, mit der Möglichkeit, dass der Wert der Finanzierung auf 70.000 Euro/Projekt wenn es um Aktivitäten, wie Produktion, medizienische Dienste, tierärztliche Dienste und Agrotourismus geht, erhöht wird.

Die Finanzierung wird in 2 Raten erteilt:

  • 70% der Finanzierung, wenn der Finanzierungsvertrag unterzeichnet wird
  • 30% der Finanzierung, wenn der Geschäftsplan korrekt implementiert wird und nicht 5 Jahre nach der Beendung des Finanzierungsvertrages überschritten wird.

Der Antrag auf die erste Finanzierungsrate wird innerhalb von 10 Tage nach der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages eingereicht und ist 70% der Finanzierung. Die Auszahlung wird innerhalb von höchstens 90 Tage erfolgen, nachdem die zuständigen Behörden die Konformität des Antrages bestätigen.

Bevor der Beantragung der zweiten Ratenzahlung der Finanzierung, muss der Antragsteller die Ausübung der komerziellen Tätigkeiten, durch die verkaufte Produktion  oder durch die geleistete Aktivitäten, beweisen. Das muss mindestens 30% der erste Rate sein (das wird bei der Beendung der Implementation des Geschäftsplans überprüft).

Der Empfänger verpflichtet sich, dass er die Ziele aus dem Geschäftsplan 5 Jahre lang nach der letzten Auszahlung nicht ändern wird, der Teil des Finanzierungsantrages ist. Ebenso verpflichtet sich der Empfänger, dass er seine Aktivität nicht beenden wird.

Das Prinzip der Finanzierung für die Unterstützung der nicht landwirtschaftlichen Aktivitäten im ländlichen Gebiet ist die Gewährung eines Pauschalbetrages.

Ein Antragsteller für diese Maßnahme 6.2 kann in derselben Zeit auch andere Finanzierungsanträge im Rahmen des Nationalprogramms für ländliche Entwicklung, unter folgenden Bedingungen, einreichen:

  1. Es müssen die Vorschriften für die Förderfähigkeit und die für die Minimis-Unterschtützungen eingehalten werden;
  2. Es werden die Vorschriften der EU Verordnung Nr. 1306/2013, Art. 60, betreff des Erhalts von ungerechtfertigten Vorteile in jeder Etappe des Projekts.

 

Die Dauer des Finanzierungsvertrages ist höchstens 60 Monate:

  • Die Dauer der Ausführung der Zwecke und die korrekte Implementierung des Geschäftsplans ist höchstens 57 Monate, nach der Unterzeichnung des Vertrages und es steht als Abgabetermin für das Einreichen des Antrages für die zweite Ratenzahlung.
  • Es werden noch weitere 90 Kalendertage zur Dauer der Ausführung der Zwecke und die korrekte Implementierung des Geschäftsplans hinzugefügt, damit die zweite Ratenzahlung ausgeführt wird.

 

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