Alle Unternehmen welche einen Jahresumsatz von unter 1.000.000,- EUR erzielen, werden ab dem 01.01.2018 als „Mikrounternehmen“ eingestuft. Als Basis für die Umsatzberechnung wird der Umsatz des Vorjahres angewendet.

Mikrounternehmen zahlen keine Gewinnsteuer (Äquivalent der deutschen Körperschaftssteuer) sondern eine Steuer von 1% des Umsatzes wenn mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt ist bzw. 3% des Umsatzes, wenn keine Mitarbeiter vorkommen.

Die Bedingung dass maximal 20% des Umsatzes aus Beratertätigkeiten generiert werden dürfen um als Mikrounternehmen eingestuft werden zu können, wurde gestrichen.

Gleichzeitig profitieren von dieser Einstufung auch weitere Unternehmenstätigkeiten, die vorher ausgeschlossen waren: Versicherer, Kapitalmarkt, Banken, Gewinnspiele.

Die Option dass im Falle eines Stammkapital von mindestens 45.000,-RON die Zahlung der Körperschaftsteuer (16% vom Gewinn) ausgewählt werden kann, wurde abgeschafft.

 

Fazit: für viele Unternehmen deren Jahresumsatz unter 1.000.000 EUR liegt bedeutet dieses eine interessante Steuersenkung. Für Unternehmen welche eine kleine Gewinnspanne haben, könnte diese Art von Besteuerung Nachteile mit sich bringen, die 16% Gewinnsteuer wäre in solchen Fällen vorteilhafter gewesen.

Quelle: Eilverordnung O.U.G nr.79/2017
(Veröffentlichung im Amtsblatt am 10.11.2017)

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