Änderung der Sozialabgaben ab Januar 2018:

Die Änderungen sehen folgende Maßnahmen vor:

  • Die Reduzierung der Sozialabgaben auf drei Arten
  • Die Abgaben der Arbeitgeber werden stark reduziert
  • Die Abgaben werden überwiegend auf den Arbeitnehmer verlagert und für diesen erhöht

Ab 01.01.2018 gibt es folgende Abgaben:

Arbeitgeber:

  • Arbeitsversicherung: 2,25% des Brutto-Gehalts
    Ausnahmen: für besondere Arbeitsbedingungen: 4%, für schwere Arbeitsbedingungen 8%.

Arbeitnehmer:

  • Rentenversicherung: 25% des Brutto-Gehalts
  • Krankenversicherung: 10% des Brutto-Gehalts

 

 Fazit: durch die Übertragung der Sozialabgabenpflicht auf die AN und dadurch, dass die Sozialabgaben der AN von zurzeit 16% auf 35% erhöht werden, sinkt dementsprechend deren Netto-Einkommen.

Durch die Reduzierung der Lohnsteuer von 16% auf 10% (siehe auch Punkt C: Änderung der Einkommensteuer) wird dieses teilweise ausgeglichen.

Um den Mitarbeitern einen gleich bleibenden Netto-Lohn zu ermöglichen, wäre eine Erhöhung des Bruttolohns notwendig. Grundsätzlich bedeutet eine Erhöhung des Bruttogehalts keine erheblichen zusätzlichen Kosten für die AG, da andererseits die Abgaben der AG reduziert wurden.

Für staatliche Bedienstete wurde eine entsprechende Bruttolohn-Erhöhung gesetzlich festgelegt.

In Branchen in denen die Mitarbeiter von der Lohnsteuer befreit sind (IT, Forschung, Entwicklung, Saisonarbeiten, Behinderten-Beschäftigung), müssen die AG mit einer größeren Erhöhung des Bruttolohns und somit mit zusätzlichen Gesamtkosten von ca. 7% rechnen. Laut Regierung werden in diesem Fall Maßnahmen ergriffen um dieses auszugleichen, bis Dato ist aber nichts Konkretes veröffentlicht.

Wenn ein gleichbleibender Netto-Lohn der MA gewünscht ist, empfehlen wir den AG eine gesonderte Berechnung für jeden einzelnen MA durchzuführen, da auch die persönliche Situation der MA sich auf die Freibeträge auswirken und eine Rolle bei der Kalkulation spielen, siehe auch Punkt C: Änderung der Einkommensteuer. 

 

Mögliche negative Folgen / Rechtssicherheit:

Für den Fall, dass ein Gleichbleiben der Netto-Löhne gewünscht ist und eine entsprechende Brutto-Lohn Erhöhung vereinbart wird, muss diese vor dem 01.01.2018 beschlossen werden.

Eine Meldung der Änderungen im Arbeitnehmerregister des Arbeitsamtes ist spätestens am 29.12.2017 durchzuführen.

Dadurc,  dass diese Änderungen durch eine Eilverordnung beschlossen wurden, ist es möglich, dass diese nach Inkrafttreten durch dazugehörige Gesetze bestätigt, abgeändert oder sogar als ungültig erklärt werden.

Wenn aber in der Zwischenzeit mit den Mitarbeitern diverse Gehaltserhöhungen vereinbart wurden, wird es schwierig sein diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu ändern vor allem falls eine Reduzierung des Bruttogehalts notwendig sein wird.

Es sind also diverse Grundsatzentscheidungen diesbezüglich zu treffen. Auch der administrative Aufwand ist nicht unerheblich und der Zeitraum für eine mögliche Umsetzung ist sehr kurz.

Wir unterstützen Sie gerne  bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung, es gibt leider keine pauschale Lösung in diesem Fall, die Vorgehensweise muss für jedes Unternehmen gründlich überlegt werden.                           

Quelle: Eilverordnung O.U.G nr.79/2017
(Veröffentlichung im Amtsblatt am 10.11.2017)

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