Die neue Steuerregelung für Gelegenheitsarbeiten  sieht folgende Definition  für Tagelöhner vor: sind Personen, rumänischer oder anderer Staatsangehörigkeit, die arbeitsfähig sind und unqualifizierte Gelegenheitsarbeiten für einen Arbeitgeber gegen Entgelt ausüben.

Juristische Personen, Einzelunternehmen oder Familienunternehmen können Tagelöhner für minimum 1 Arbeitstag, entsprechend von 8 Arbeitsstunden, beschäftigen. Tagelöhner dürfen in einem Kalenderjahr nicht einen Zeitraum von über 90 Tagen für den gleichen Arbeitgeber überschreiten. Desgleichen dürfen sie nicht länger als 120 Tage in einem Kalenderjahr als Tagelöhner beschäftigt werden,   unabhängig von der Anzahl der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber darf einen Tagelöhner nicht länger als 25 laufende Tage beschäftigen. Wenn die Arbeiten einen längeren Zeitraum vorsehen, dann kann ein fristgebundener Arbeitsvertrag aufgestellt werden.

Tagelöhner die im Bereich der Landwirtschaft, der Viehzucht  oder der Weinberge Gelegenheitsarbeiten ausüben, können maximal 180 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden.

Das Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten sind steuerpflichtig. Die Sozialabgaben betragen 10% und die Abgaben für die Rentenversicherung ist 25%. Gelegenheitsarbeiter sind nicht gesetzlich krankenversichert. Diese können sich freiwillig versichern.

Der Arbeitgeber hat keine steuerliche Verpflichtungen beim Beschäftigen von Gelegenheitsarbeitern, wird aber verpflichtet, monatlich die Tagelöhner in chronologischer Reihenfolge, beim Arbeitsaufsichtsamt (ITM)  im Register derTagelöhner anzumelden.

Quelle: Finanzministerium

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