Vielseitigkeit, Spontaneität, Ansprüche und Anforderungen an Ihre Mitarbeiter nehmen in der sich immer schneller drehenden Welt stetig zu. Daher entscheiden sich immer mehr Unternehmen zu Fortbildungskursen, Schulungen oder Teamarbeit. Doch nun stellt sich die Frage: wer bezahlt diese Veranstaltungen und in welchem Maße sind diese von der Steuer absetzbar?

Ein neuer Artikel des Steuergesetzbuches, der sich auf die Organisation von Kursen, Schulungen  oder  Teambildung beziehen,  hat zu einigen steuerlichen Änderungen geführt.

Daher sollten Arbeitgeber wissen,  dass sie die Kosten zur Teilnahme an Kursen, Schulungen oder Teambuildings zu tragen haben, wenn der Arbeitgeber diese Veranstaltungen initiiert. Der Arbeitnehmer bekommt auch während der Dauer der Veranstaltung sein, im Vertrag festgelegten, Gehalt. Die Kosten der Ausbildung/Weiterbildung können lt. Steuergesetz Art 25 Abs (1) und (2)  im vollen Umfang steuerlich abgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Teilnahme  an den Kursen zum Zweck der Weiterbildung  oder Erholung organisiert wird, da diese einer Gehaltszahlung gleichgestellt werden.

Für Mitarbeiter die an, vom Arbeitgeber organisierten Schulungen, Kursen oder Teambuilding, teilnehmen, sind diese Einkommen, gemäß Artikel 76 Abs. 4 (p) des Steuergesetzes, nicht Einkommensteuerpflichtig. Die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiter muss sich auf die Tätigkeit des Unternehmens beziehen, in der  die  Mitarbeiter beschäftigt sind. Dieses ändert sich, wenn das Teambuilding zum Zweck der Erholung festgesetzt wird. Dann sind die Kosten für die Mitarbeiter Einkommensteuerpflichtig.

Laut Artikel. 142, lit (n), art. 157 Abs. 2 und Art. 220^4, Abs. (2) des Steuergesetzes sind die Kosten von den Sozialabgaben befreit, falls diese Veranstaltungen zum Zweck der Weiterbildung der Mitarbeiter organisiert werden, allerdings sind diese Veranstaltungen sozialversicherungspflichtig, wenn das Teambuilding zu Erholungszwecken herbeigerufen  wird.

Quelle:www.legestart.ro

Aktuelle Nachrichten
Letzte Beiträge