Laut Art. 7 der Eilregierungsverordnung 158/2005 und den nachfolgenden Aktualisierungen, haben Mitarbeiter die nicht mindestens 6 Monate gearbeitet haben, und somit nicht in die gesetzliche Krankenkasse eingezahlt, keinen Anspruch auf Krankengeld.

Der Krankenschein darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden, da er ein Beweis der begründeten Abwesenheit ist, dem Mitarbeiter muss aber mitgeteilt werden, dass er für die Dauer der Krankheitsabwesenheit nicht bezahlt wird, wegen fehlender Beiträge an  die gesetzliche Krankenkasse.

Wir empfehlen unseren Kunden, beim Abschließen eines Arbeitsvertarges mit einem neuen Mitarbeiter, sich vom Mitarbeiter eine Arbeitgeberbescheinigung vom vorherigen Arbeitgeber zeigen/geben zu lassen, in dem bewiesen wird, dass Zahlungen zur gesetzlichen Krankenkasse erfolgten und die Dauer dieser Zahlungen,  um im Falle eines Krankheitsausfalles überprüfen zu können, ob er Anspruch auf Krankengeld hat oder nicht.

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