In Folge der Verlagerung der Sozialabgaben des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer, werden die Nettogehälter ab Januar 2018 sinken. Die rumänische Regierung versucht dieses zu vermeiden,  indem die Unternehmen per Eilverordnung quasi verpflichtet werden, mit den Mitarbeitern die Löhne/Gehälter neu zu verhandeln.

Die wichtigsten Bestimmungen der o.g. Eilverordnung lauten:

Art. VII (1)

Alle Unternehmen in denen kein Kollektivvertrag oder keine kollektive Vereinbarung existiert, sind dazu verpflichtet,  die Kollektivverhandlungen zu beginnen, um die Bestimmungen der Eilverordnung Nr. 70/2017 bzgl. der Änderung des Steuergesetzes umzusetzen.

Art. VII (2)

Für die Umsetzung der Bestimmungen der Eilverordnung Nr. 70/2017 bzgl. der Änderung des Steuergesetzes ist die kollektive Verhandlung der Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Kollektivverträgen und Kollektivvereinbarungen Pflicht.

Art. VII (3) (a)

In den Unternehmen in denen keine Gewerkschaft existiert, die Mitglied in einem branchenspezifischen Gewerkschaftsverbund ist, können bei der Verhandlung der Kollektivverträge/Kollektivvereinbarungen oder Zusatzvereinbarungen, je nachdem, Vertreter des Gewerkschaftsbundes teilnehmen, anhand des von der Gewerkschaft ausgestellten Mandates.

Art. VII (4)

In den Unternehmen in denen keine Gewerkschaft existiert, können bei der Verhandlung der Kollektivverträge/Kollektivvereinbarungen oder Zusatzvereinbarungen, je nachdem, Vertreter der Arbeitnehmer zusammen mit einem Vertreter eines repräsentativen Gewerkschaftsbundes teilnehmen.

Art. VII (5)

Die Bestimmungen Art. VII (1)-(4) sind im Zeitraum 20 November – 20 Dezember 2017 gültig

Fazit:

Abgesehen der Willkürlichkeit dieser Eilverordnung und des sehr kurzen Zeitraumes für die Umsetzung, herrscht zurzeit eine große Verunsicherung bei allen Betroffenen, einschließlich bei den Behörden, welche die Umsetzung dieser Verordnung überprüfen werden müssen.

Sobald weitere Informationen und Lösungen zu diesem Thema veröffentlicht werden , werden wir diese ebenfalls auf unserer Webseite präsentieren.

Quelle: Eilverordnung O.U.G nr.82/2017
(Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.11.2017)

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